Music Law / Musikrecht
DJs als Urheber? - Rechtliche Betrachtungen eines DJ Mix
Einleitung
DJ Mixe sind vor allem im Bereich der elektronischen Musik sehr beliebt und nehmen auf Grund vereinfachter technischer Möglichkeiten kontinuierlich zu. Erkennbar wurde dies zuletzt insbesondere auch an der zahlreichen Gründung von Online-Plattformen (z.B. soundcloud , mixcloud und let'smix), welche für Musik den erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung stellen und gleichzeitig als social community fungieren. Die rechtlichen Hintergründe scheinen allerdings den wenigsten DJs ausreichend bekannt zu sein. Anhand praktischer Beispiele soll deshalb gezeigt werden, dass einige Formen der Verbreitung oder Veröffentlichung eines DJ Mix illegal sind, hierdurch von den jeweiligen DJs Urheberrechtsverletzungen begangen werden können und letztlich auch Schadensersatzforderungen drohen. Auch dem Autor haben sich vor der Veröffentlichung einiger DJ Mixe rechtliche Fragen gestellt, die im Folgenden in allgemeiner Form beantwortet und hierdurch zugleich andere DJs vor rechtlichen Problemen bewahrt werden sollen.
Die folgende Ausführungen betreffen allerdings in erster Linie "herkömmlich" veröffentlichte Musik, d.h. solche, bei denen auch der kommerzielle Faktor eine Rolle spielt und bei der die jeweiligen Urheber ihre Verwertungsrechte an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Auch wenn heute ein großer Teil elektronischer Musik auf alternativen Wegen veröffentlicht wird (etwa digital und mit einer Creative Commons Lizenz wie z.B. durch Net-Label wie thinner oder Waschraum Productions), existiert immer noch ein Großteil der veröffentlichten Musik (auch) auf physischen Medien wie Vinyl oder CD, wobei von den Musikern neben der künstlerischen Anerkennung meist auch ein finanzieller Ertrag angestrebt wird. In den meisten Fällen werden auch keine CC-lizensierten Musikstücke zu einem Mix zusammengemischt, sondern solche, für die sich die Urheber ihre Rechte vorbehalten und zur Abrechnung an die GEMA oder eine entsprechende ausländische Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Die hier zu betrachtenden DJ Mixe konzentrieren sich deshalb auf solche, bei denen Stücke aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften verwendet werden. Der Text wendet sich dabei vor allem an (semi-professionelle) DJs, die ihre Sets überwiegend kostenlos verbreiten, da davon ausgegangen wird, dass bei kommerziell veröffentlichten DJ Mixen von den Musikern und Musikverlagen alle Rechte beachtet und die einzelnen Tantiemen bezahlt werden.
Der Mix
Wie so oft bei rechtlichen Fragestellungen bedarf es vorab einer Definition und Eingrenzung des zu betrachtenden Gegenstands. Wenn im Folgenden von einem DJ Mix die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf alle denkbaren Aufführungen und vor allem Aufnahmen von Musikstücken, die durch eine Person aneinandergereiht und durch zusätzliche technische und kreative Bearbeitung zu einem Gesamtwerk verknüpft werden. Die ausgewählten Songs und Tracks können von jedem denkbaren Medium zusammengemischt werden, so dass es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Vinyl, CD, Tape, eine Datei (MP3/FLAC/WAV) oder sonst ein geeignetes Medium handelt. Auch ist es es irrelevant, ob ein solcher Mix formal als "DJ Mix", "Mix CD", "MP3 Mix", "Mixtape", oder schlicht "(DJ) Set" bezeichnet wird.
Wesentlich ist hingegen, nicht nur in künstlerischer, sondern auch rechtlicher Hinsicht, der Inhalt eines solchen DJ Mix. Damit ist die Frage aufgeworfen, was ein DJ in der Regel macht oder zumindest machen sollte, wenn er ein DJ Set spielt und dieses gegebenenfalls anschließend, gleich ob auf CD, Band oder digital im Internet, veröffentlicht.
Damit ist zugleich der Unterschied eines aufgenommenen DJ Mix zu einer Compilation angesprochen: Bei einer Compilation wird eine Auswahl an musikalischen Stücken vorgenommen und durch die Wahl der Reihenfolge eine persönliche Auswahl getroffen. Hierdurch soll dem Hörer ermöglicht werden, eine besonders gute Auswahl an Musikstücken in einer geeigneten, die Auswahl unterstützende Reihenfolge, zu genießen und dadurch auch teilweise von der Last der selbständigen Recherche nach guter Musik befreit werden. So verstandene Compilations beinhalten aber lediglich eine Auswahl an einzelnen Songs oder Tracks, die aneinandergereiht und gegebenenfalls mit einer kurzen Pause versehen werden.
Eine Compilation kann zwar als Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG angesehen werden und genießt dann als solches den Schutz des Urheberrechts.
Der wesentliche Unterschied zum DJ Mix besteht aber darin, dass bei einem DJ Mix, anders als bei einer Compilation, die einzelnen Stücke zusätzlich ineinandergemischt werden und hierdurch ein fließender Übergang entsteht, der dem Hörer den Konsum eines ununterbrochenen Musikstücks suggeriert. Technisch wird dies oft auch dadurch erkennbar, dass eine Mix-CD nur einen einzigen Track enthält oder der Mix sich in einer einzelnen, teilweise recht großen MP3-Datei befindet. Sofern sich auf einer Mix-CD einzelne Tracks anwählen lassen, handelt es sich nicht mehr um die ursprünglichen Tracks, sondern wurden nachträglich aus dem Mix herausgeschnitten bzw. in dem Mix zeitlich so markiert, dass dem Hörer bei Bedarf komfortableres Anwählen (skipping) ermöglicht und vor allem erkennbar wird, an welcher Stelle welcher Track verarbeitet wurde, falls der DJ eine Liste der gemischten Tracks (set-list) mitliefert.
Damit ist ein DJ Mix einerseits eine Compilation, geht andererseits aber auch darüber hinaus. Demzufolge beschränkt sich der Schutz eines DJ Mix auch nicht in der Einordnung als Sammelwerk (§ 4 UrhG), sondern muss als Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG gesehen werden und genießt dann auch den Schutz des Urheberrechts. Ausgeschlossen ist nur eine unwesentliche Bearbeitung, da es nicht gerechtfertigt erscheint, jede minimale Bearbeitung zugleich rechtlich zu schützen und dadurch dem DJ letztlich einen geldwerten Anspruch zu gewähren. Da aber in der Regel, zumindest im Bereich der elektronischen Musik, ein DJ versucht, die einzelnen Stücke fließend ineinander übergleiten zu lassen, dabei Effekte des Mischpults und mitunter eigene Samples hinzufügt oder mit Programmen wie Reason oder Live die Grenze des DJing zum Produzieren verschwimmen lässt, wird in der Regel die Unwesentlichkeitsschwelle überschritten sein. Damit stellt ein DJ Mix dann aber auch ein eigenes Werk dar und wird vom Urheberrecht nach § 3 UrhG in Verbindung mit § 2 UrhG rechtlich geschützt.
Der DJ
Auch wenn gezeigt wurde, dass der DJ Mix als solcher urheberrechtlichen Schutz genießt, ist damit noch nichts Abschließendes über den DJ als hierfür verantwortliche Person gesagt. Denn der DJ wird durch seinen Mix zum einen nicht automatisch Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen. Bei dem Zusammenmischen von schon fertiggestellten und veröffentlichten Werken ist dies aber nicht mehr möglich, so dass der DJ nicht als Miturheber an den ursprünglichen Musikstücken angesehen werden kann.
Zum anderen liegt in der Regel auch keine Verbindung eines Werkes zur gemeinsamen Verwertung im Sinne von § 9 UrhG vor, da ein Song oder Track, der von einem DJ mit anderen Musikstücken zusammengemischt wird, nicht in diesem (Rechts-)Sinne mit dem ursprünglichen Werk verbunden wird. Das ursprüngliche Werk soll stattdessen regelmäßig als alleiniges Werk verwertet werden, so dass der DJ durch die musikalische Verbindung mit anderen Musikstücken kein Urheberrecht an dem ursprünglichen Song/Track erhält.
Urheber ist der DJ ist aber im Hinblick auf den DJ Mix selbst sowie auch für eine eventuelle Aufnahme des Sets. Für den besonderen Fall, dass an einem Mix zwei DJs zusammenarbeiten und einen gemeinsamen Mix erstellen, liegt für diesen Mix, nicht aber für die gemischten (ursprünglichen) Tracks, eine Miturheberschafft im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG vor. Wenn man den Normalfall in der alleinigen Bearbeitung und Mischung der Musikstücke durch einen einzelnen DJ erblickt, ist dieser aber insoweit auch (alleiniger) Urheber für seinen Mix und daher Urheber im Sinne von § 7 UrhG.
Die Verbreitung...
Gleich in welcher Form (CD, Tape, Datei), spätestens die Verbreitung (im weitesten Sinn) des DJ Sets ist rechtlich bedeutend und kann gravierende finanzielle Folgen haben. Denn nach deutschem Urheberrecht obliegen die einzelnen (Verwertungs-)Rechte der körperlichen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) im Falle physischer Trägermedien sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Fall der unkörperlichen Vervielfältigung dem Urheber (vgl. § 15 UrhG). Praktisch relevant sind für den Fall eines DJ Mix in einem öffentichen Club oder auf einem Festival das Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 UrhG und für den Fall der Bereitstellung des DJ Mix im Internet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Diese Verwertungsrechte für die ursprünglichen Musikstücke stehen aber nicht dem DJ, sondern den ursprünglichen Urhebern zu. Auch wenn der DJ durch die Schaffung seines Mix eigene Verwertungsrechte an seinem Mix erwirbt, gehen die separaten Rechte der Urheber der einzelnen, ursprünglichen Musikstücke durch die Vermischung in einem DJ Mix nicht unter.
Für die nicht-kommerzielle Verbreitung eines DJ Mix könnte man die Anwendung der Regelung zur sogenannten Privatkopie gemäß § 53 UrhG in Erwägung ziehen. Denn für gewöhnlich darf man im Hinblick auf die Verbreitung von Musik in Deutschland sieben Freunde haben. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, aber durch ergänzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den 70er Jahren. Ausgangspunkt ist hierfür § 53 UrhG. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 1978, 474) dahingehend ausgelegt, dass für die Obergrenze zulässiger Vervielfältigungen sieben Kopien anzusehen seien. Ob diese Zahl sinnvoll erscheint, sei hier dahingestellt. Ein DJ hat jedenfalls, nicht nur in einem Club, in der Regel wesentlich mehr Freude und/oder will gerade durch die Veröffentlichung seinen Mix einem breiteren Publikum zugänglich machen. Ebenso möchte ein DJ mitunter durch Wahl der zu mischenden Stücke auf kleinere Labels aufmerksam machen und den Labels sowie den Stücken und den Musikern durch die Verbreitung seines DJ Mix zu mehr Bekanntheit verhelfen. Ein Rekurs auf die Privatkopie hilft demzufolge, auch bei nicht-kommerziellen DJ Sets, in der Regel nicht weiter.
Denkbar ist weiter die Anwendung des § 52 UrhG, wonach die öffentliche Wiedergabe unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. Allerdings ist auch hier dem Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine angemessene Vergütung zu zahlen. Daneben werden schon die meisten Voraussetzungen (kein Erwerbszweck des Veranstalters und keine Vergütung des DJ) zumindest bei kommerziellen Events nicht vorliegen, erscheinen aber auch bei semi-professionellen/Hobby-DJs fraglich.
...und die Bearbeitung
Wesentliches Problem bei der Verbreitung (im weitesten Sinn) eines DJ Mix ist nicht so sehr die Verbreitung selbst, denn zur Verbreitung seines Mixes hat der DJ, zumindest sofern er rechtmäßig Urheber dieses Mixes geworden ist, auch das entsprechende Verwertungsrecht und damit insbesondere das Recht zur Verbreitung gemäß § 17 UrhG (hinsichtlich CDs, Tapes) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG (hinsichtlich der Verbreitung im Internet). Hierzu kann es aber nur kommen, wenn der DJ rechtmäßig Urheber geworden ist. Dies widerum ist nur der Fall, wenn seine musikalische und künstlerische Vermischung der einzelnen Stücke rechtmäßig erfolgt. Wie oben gezeigt, stellt ein solcher DJ Mix eine Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG dar. Dies hat zur Folge, dass der DJ spätestens bei einer Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung die Erlaubnis der ursprünglichen Urheber der einzelnen Stücke einholen und diesen eine Vergütung zahlen muss. Genau betrachtet hindert also schon die Bearbeitung der ursprünglichen Stücke ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Musikstücke das Entstehen eines rechtmäßigen Urheberrechts des DJs an seinem Mix. Zeitlich betrachtet bedeutet dieses in § 23 Satz 1 UrhG geannte Erfordernis der Einwilligung eine vorherige Zustimmung der ursprünglichen Rechteinhaber. Das Fehlen einer Einwilligung ist zwar faktisch solange irrelevant wie der DJ Mix im privaten Bereich des DJ verbleibt, rechtlich wird dieser Punkt aber zum Hindernis, wenn der DJ seinen Mix einer breiteren Hörerschaft zugänglich machen will.
In der (kommerziellen) Praxis müsste die Einwilligung nicht von der GEMA oder einer anderen Verwertunsggesellschaft, sondern von den jeweiligen Musikern oder Musikverlagen eingeholt werden und würde auch erteilt werden, wenn der DJ seinerseits (sofern er Mitglied der GEMA ist) auf seine Vergütung durch die Verwertungsgesellschaft zugunsten der ursprünglichen Urheber verzichtet. Neben der mitunter lästigen Rechteeinholung können dabei auch Kosten entstehen. Dieser Weg scheint aber unumgänglich, wenn man ein DJ Set auf einem physischen Medium verbreiten möchte. Für den Bereich der Online Verbreitung gibt es unterschiedliche, zu differenzierende Möglichkeiten:
Ein Zugänglichmachen des DJ Sets auf der eigenen website führt zu keiner wesentich anderen Bewertung als das Verbreiten über ein physisches Medium. Sofern die vorherige Zustimmung zur Bearbeitung der einzelnen Stücke nicht eingeholt wurde und gegebenenfalls die Urheber/deren Plattenfirmen nicht bezahlt wurden oder auf eine eigene Vergütung durch die GEMA verzichtet wurde, entsteht kein vollständig rechtmäßiges Urheberrecht an dem DJ Mix, so dass die öffentliche Zugänglichmachung des DJ Sets auf der eigenen website zugleich ein Verletzung der Rechte der einzelnen Urheber der ursprünglichen Musikstücke darstellt.
Abhilfe für dieses Dilemma schaffen Mix-Plattformen und Mix-Communities wie beispielsweise mixcloud und let'smix. Bei diesen ist die Vergütung der einzelnen Musiker der zusammengemischten Stücke sichergestellt (siehe in den verlinkten FAQs). Sowohl bei mixcloud als auch bei let's mix wurden entsprechende Vereinbarungen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften getroffen, so dass die jeweiligen Musiker und Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine Vergütung erhalten, sobald ein DJ einen Mix hochlädt und dabei in dem bereitgestellten Formular die Namen der Musiker und der gemischten Stücke (sowie gegebenenfalls die Namen der Label) angibt. Ein DJ muss sich bei diesen Mix-Plattformen deshalb nicht mehr um die Rechteeinholung bei den einzelnen Urhebern oder Musikverlagen kümmern.
Bei soundcloud hingegen existiert, soweit ersichtlich (Stand: 30. Juni 2010), keine entsprechende Vereinbarung, sondern vielmehr ein Hinweis in den AGB (terms of use) bei Punkt 4. unter der Überschrift "User Generated Content", dass nur Dateien hochgeladen werden dürfen, für die der jeweilige Nutzer auch alle erforderlichen Rechte besitzt. Die öffentliche Zugänglichmachung eines DJ Sets bei soundcloud ist deshalb illegal, sofern die jeweiligen Einwilligungen der einzelnen Musiker und Urheber der gemischten Stücke nicht selbst vom DJ vorab einzeln eingeholt und gegebenenfalls vergütet wurden. Es kann also sinnvoll sein, diese Plattform, die vom Autor sehr geschätzt und auch in Anspruch genommen wird (soundcloud.com/waschraum), nur für solche Musikstücke zu nutzen, für die man auch die notwendigen Rechte besitzt (z.B. für selbst produzierte Stücke) und für DJ Mixe auf andere Plattformen auszuweichen.
Den Preis, den man für die Legalität eines online gestellten DJ Mixes zahlt, ist die nicht vorhandene Download-Möglichkeit des Sets bei Mix-Plattformen wie mixcloud und let's mix.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Internet mittlerweile in die Hosentasche passt, kein all zu großer Preis.
Fazit
Zusammenfassend soll nun eine Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage (DJs als Urheber?) gegeben werden: Ja, DJs sind Urheber, allerdings nicht von den Musikstücken, die sie mixen, sondern lediglich von dem DJ Mix selbst. Zur Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung eines DJ Mix bedarf es deshalb in der Regel einer vorherigen Zustimmung zur Bearbeitung der entsprechenden Werke der ursprünglichen Urheber.
_________________________________________________________________________
(C) 2010, Holger A. Kastler, Alle Rechte vorbehalten.
DJ Mixe sind vor allem im Bereich der elektronischen Musik sehr beliebt und nehmen auf Grund vereinfachter technischer Möglichkeiten kontinuierlich zu. Erkennbar wurde dies zuletzt insbesondere auch an der zahlreichen Gründung von Online-Plattformen (z.B. soundcloud , mixcloud und let'smix), welche für Musik den erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung stellen und gleichzeitig als social community fungieren. Die rechtlichen Hintergründe scheinen allerdings den wenigsten DJs ausreichend bekannt zu sein. Anhand praktischer Beispiele soll deshalb gezeigt werden, dass einige Formen der Verbreitung oder Veröffentlichung eines DJ Mix illegal sind, hierdurch von den jeweiligen DJs Urheberrechtsverletzungen begangen werden können und letztlich auch Schadensersatzforderungen drohen. Auch dem Autor haben sich vor der Veröffentlichung einiger DJ Mixe rechtliche Fragen gestellt, die im Folgenden in allgemeiner Form beantwortet und hierdurch zugleich andere DJs vor rechtlichen Problemen bewahrt werden sollen.
Die folgende Ausführungen betreffen allerdings in erster Linie "herkömmlich" veröffentlichte Musik, d.h. solche, bei denen auch der kommerzielle Faktor eine Rolle spielt und bei der die jeweiligen Urheber ihre Verwertungsrechte an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Auch wenn heute ein großer Teil elektronischer Musik auf alternativen Wegen veröffentlicht wird (etwa digital und mit einer Creative Commons Lizenz wie z.B. durch Net-Label wie thinner oder Waschraum Productions), existiert immer noch ein Großteil der veröffentlichten Musik (auch) auf physischen Medien wie Vinyl oder CD, wobei von den Musikern neben der künstlerischen Anerkennung meist auch ein finanzieller Ertrag angestrebt wird. In den meisten Fällen werden auch keine CC-lizensierten Musikstücke zu einem Mix zusammengemischt, sondern solche, für die sich die Urheber ihre Rechte vorbehalten und zur Abrechnung an die GEMA oder eine entsprechende ausländische Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Die hier zu betrachtenden DJ Mixe konzentrieren sich deshalb auf solche, bei denen Stücke aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften verwendet werden. Der Text wendet sich dabei vor allem an (semi-professionelle) DJs, die ihre Sets überwiegend kostenlos verbreiten, da davon ausgegangen wird, dass bei kommerziell veröffentlichten DJ Mixen von den Musikern und Musikverlagen alle Rechte beachtet und die einzelnen Tantiemen bezahlt werden.
Der Mix
Wie so oft bei rechtlichen Fragestellungen bedarf es vorab einer Definition und Eingrenzung des zu betrachtenden Gegenstands. Wenn im Folgenden von einem DJ Mix die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf alle denkbaren Aufführungen und vor allem Aufnahmen von Musikstücken, die durch eine Person aneinandergereiht und durch zusätzliche technische und kreative Bearbeitung zu einem Gesamtwerk verknüpft werden. Die ausgewählten Songs und Tracks können von jedem denkbaren Medium zusammengemischt werden, so dass es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Vinyl, CD, Tape, eine Datei (MP3/FLAC/WAV) oder sonst ein geeignetes Medium handelt. Auch ist es es irrelevant, ob ein solcher Mix formal als "DJ Mix", "Mix CD", "MP3 Mix", "Mixtape", oder schlicht "(DJ) Set" bezeichnet wird.
Wesentlich ist hingegen, nicht nur in künstlerischer, sondern auch rechtlicher Hinsicht, der Inhalt eines solchen DJ Mix. Damit ist die Frage aufgeworfen, was ein DJ in der Regel macht oder zumindest machen sollte, wenn er ein DJ Set spielt und dieses gegebenenfalls anschließend, gleich ob auf CD, Band oder digital im Internet, veröffentlicht.
Damit ist zugleich der Unterschied eines aufgenommenen DJ Mix zu einer Compilation angesprochen: Bei einer Compilation wird eine Auswahl an musikalischen Stücken vorgenommen und durch die Wahl der Reihenfolge eine persönliche Auswahl getroffen. Hierdurch soll dem Hörer ermöglicht werden, eine besonders gute Auswahl an Musikstücken in einer geeigneten, die Auswahl unterstützende Reihenfolge, zu genießen und dadurch auch teilweise von der Last der selbständigen Recherche nach guter Musik befreit werden. So verstandene Compilations beinhalten aber lediglich eine Auswahl an einzelnen Songs oder Tracks, die aneinandergereiht und gegebenenfalls mit einer kurzen Pause versehen werden.
Eine Compilation kann zwar als Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG angesehen werden und genießt dann als solches den Schutz des Urheberrechts.
Der wesentliche Unterschied zum DJ Mix besteht aber darin, dass bei einem DJ Mix, anders als bei einer Compilation, die einzelnen Stücke zusätzlich ineinandergemischt werden und hierdurch ein fließender Übergang entsteht, der dem Hörer den Konsum eines ununterbrochenen Musikstücks suggeriert. Technisch wird dies oft auch dadurch erkennbar, dass eine Mix-CD nur einen einzigen Track enthält oder der Mix sich in einer einzelnen, teilweise recht großen MP3-Datei befindet. Sofern sich auf einer Mix-CD einzelne Tracks anwählen lassen, handelt es sich nicht mehr um die ursprünglichen Tracks, sondern wurden nachträglich aus dem Mix herausgeschnitten bzw. in dem Mix zeitlich so markiert, dass dem Hörer bei Bedarf komfortableres Anwählen (skipping) ermöglicht und vor allem erkennbar wird, an welcher Stelle welcher Track verarbeitet wurde, falls der DJ eine Liste der gemischten Tracks (set-list) mitliefert.
Damit ist ein DJ Mix einerseits eine Compilation, geht andererseits aber auch darüber hinaus. Demzufolge beschränkt sich der Schutz eines DJ Mix auch nicht in der Einordnung als Sammelwerk (§ 4 UrhG), sondern muss als Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG gesehen werden und genießt dann auch den Schutz des Urheberrechts. Ausgeschlossen ist nur eine unwesentliche Bearbeitung, da es nicht gerechtfertigt erscheint, jede minimale Bearbeitung zugleich rechtlich zu schützen und dadurch dem DJ letztlich einen geldwerten Anspruch zu gewähren. Da aber in der Regel, zumindest im Bereich der elektronischen Musik, ein DJ versucht, die einzelnen Stücke fließend ineinander übergleiten zu lassen, dabei Effekte des Mischpults und mitunter eigene Samples hinzufügt oder mit Programmen wie Reason oder Live die Grenze des DJing zum Produzieren verschwimmen lässt, wird in der Regel die Unwesentlichkeitsschwelle überschritten sein. Damit stellt ein DJ Mix dann aber auch ein eigenes Werk dar und wird vom Urheberrecht nach § 3 UrhG in Verbindung mit § 2 UrhG rechtlich geschützt.
Der DJ
Auch wenn gezeigt wurde, dass der DJ Mix als solcher urheberrechtlichen Schutz genießt, ist damit noch nichts Abschließendes über den DJ als hierfür verantwortliche Person gesagt. Denn der DJ wird durch seinen Mix zum einen nicht automatisch Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen. Bei dem Zusammenmischen von schon fertiggestellten und veröffentlichten Werken ist dies aber nicht mehr möglich, so dass der DJ nicht als Miturheber an den ursprünglichen Musikstücken angesehen werden kann.
Zum anderen liegt in der Regel auch keine Verbindung eines Werkes zur gemeinsamen Verwertung im Sinne von § 9 UrhG vor, da ein Song oder Track, der von einem DJ mit anderen Musikstücken zusammengemischt wird, nicht in diesem (Rechts-)Sinne mit dem ursprünglichen Werk verbunden wird. Das ursprüngliche Werk soll stattdessen regelmäßig als alleiniges Werk verwertet werden, so dass der DJ durch die musikalische Verbindung mit anderen Musikstücken kein Urheberrecht an dem ursprünglichen Song/Track erhält.
Urheber ist der DJ ist aber im Hinblick auf den DJ Mix selbst sowie auch für eine eventuelle Aufnahme des Sets. Für den besonderen Fall, dass an einem Mix zwei DJs zusammenarbeiten und einen gemeinsamen Mix erstellen, liegt für diesen Mix, nicht aber für die gemischten (ursprünglichen) Tracks, eine Miturheberschafft im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG vor. Wenn man den Normalfall in der alleinigen Bearbeitung und Mischung der Musikstücke durch einen einzelnen DJ erblickt, ist dieser aber insoweit auch (alleiniger) Urheber für seinen Mix und daher Urheber im Sinne von § 7 UrhG.
Die Verbreitung...
Gleich in welcher Form (CD, Tape, Datei), spätestens die Verbreitung (im weitesten Sinn) des DJ Sets ist rechtlich bedeutend und kann gravierende finanzielle Folgen haben. Denn nach deutschem Urheberrecht obliegen die einzelnen (Verwertungs-)Rechte der körperlichen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) im Falle physischer Trägermedien sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Fall der unkörperlichen Vervielfältigung dem Urheber (vgl. § 15 UrhG). Praktisch relevant sind für den Fall eines DJ Mix in einem öffentichen Club oder auf einem Festival das Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 UrhG und für den Fall der Bereitstellung des DJ Mix im Internet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Diese Verwertungsrechte für die ursprünglichen Musikstücke stehen aber nicht dem DJ, sondern den ursprünglichen Urhebern zu. Auch wenn der DJ durch die Schaffung seines Mix eigene Verwertungsrechte an seinem Mix erwirbt, gehen die separaten Rechte der Urheber der einzelnen, ursprünglichen Musikstücke durch die Vermischung in einem DJ Mix nicht unter.
Für die nicht-kommerzielle Verbreitung eines DJ Mix könnte man die Anwendung der Regelung zur sogenannten Privatkopie gemäß § 53 UrhG in Erwägung ziehen. Denn für gewöhnlich darf man im Hinblick auf die Verbreitung von Musik in Deutschland sieben Freunde haben. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, aber durch ergänzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den 70er Jahren. Ausgangspunkt ist hierfür § 53 UrhG. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 1978, 474) dahingehend ausgelegt, dass für die Obergrenze zulässiger Vervielfältigungen sieben Kopien anzusehen seien. Ob diese Zahl sinnvoll erscheint, sei hier dahingestellt. Ein DJ hat jedenfalls, nicht nur in einem Club, in der Regel wesentlich mehr Freude und/oder will gerade durch die Veröffentlichung seinen Mix einem breiteren Publikum zugänglich machen. Ebenso möchte ein DJ mitunter durch Wahl der zu mischenden Stücke auf kleinere Labels aufmerksam machen und den Labels sowie den Stücken und den Musikern durch die Verbreitung seines DJ Mix zu mehr Bekanntheit verhelfen. Ein Rekurs auf die Privatkopie hilft demzufolge, auch bei nicht-kommerziellen DJ Sets, in der Regel nicht weiter.
Denkbar ist weiter die Anwendung des § 52 UrhG, wonach die öffentliche Wiedergabe unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. Allerdings ist auch hier dem Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine angemessene Vergütung zu zahlen. Daneben werden schon die meisten Voraussetzungen (kein Erwerbszweck des Veranstalters und keine Vergütung des DJ) zumindest bei kommerziellen Events nicht vorliegen, erscheinen aber auch bei semi-professionellen/Hobby-DJs fraglich.
...und die Bearbeitung
Wesentliches Problem bei der Verbreitung (im weitesten Sinn) eines DJ Mix ist nicht so sehr die Verbreitung selbst, denn zur Verbreitung seines Mixes hat der DJ, zumindest sofern er rechtmäßig Urheber dieses Mixes geworden ist, auch das entsprechende Verwertungsrecht und damit insbesondere das Recht zur Verbreitung gemäß § 17 UrhG (hinsichtlich CDs, Tapes) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG (hinsichtlich der Verbreitung im Internet). Hierzu kann es aber nur kommen, wenn der DJ rechtmäßig Urheber geworden ist. Dies widerum ist nur der Fall, wenn seine musikalische und künstlerische Vermischung der einzelnen Stücke rechtmäßig erfolgt. Wie oben gezeigt, stellt ein solcher DJ Mix eine Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG dar. Dies hat zur Folge, dass der DJ spätestens bei einer Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung die Erlaubnis der ursprünglichen Urheber der einzelnen Stücke einholen und diesen eine Vergütung zahlen muss. Genau betrachtet hindert also schon die Bearbeitung der ursprünglichen Stücke ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Musikstücke das Entstehen eines rechtmäßigen Urheberrechts des DJs an seinem Mix. Zeitlich betrachtet bedeutet dieses in § 23 Satz 1 UrhG geannte Erfordernis der Einwilligung eine vorherige Zustimmung der ursprünglichen Rechteinhaber. Das Fehlen einer Einwilligung ist zwar faktisch solange irrelevant wie der DJ Mix im privaten Bereich des DJ verbleibt, rechtlich wird dieser Punkt aber zum Hindernis, wenn der DJ seinen Mix einer breiteren Hörerschaft zugänglich machen will.
In der (kommerziellen) Praxis müsste die Einwilligung nicht von der GEMA oder einer anderen Verwertunsggesellschaft, sondern von den jeweiligen Musikern oder Musikverlagen eingeholt werden und würde auch erteilt werden, wenn der DJ seinerseits (sofern er Mitglied der GEMA ist) auf seine Vergütung durch die Verwertungsgesellschaft zugunsten der ursprünglichen Urheber verzichtet. Neben der mitunter lästigen Rechteeinholung können dabei auch Kosten entstehen. Dieser Weg scheint aber unumgänglich, wenn man ein DJ Set auf einem physischen Medium verbreiten möchte. Für den Bereich der Online Verbreitung gibt es unterschiedliche, zu differenzierende Möglichkeiten:
Ein Zugänglichmachen des DJ Sets auf der eigenen website führt zu keiner wesentich anderen Bewertung als das Verbreiten über ein physisches Medium. Sofern die vorherige Zustimmung zur Bearbeitung der einzelnen Stücke nicht eingeholt wurde und gegebenenfalls die Urheber/deren Plattenfirmen nicht bezahlt wurden oder auf eine eigene Vergütung durch die GEMA verzichtet wurde, entsteht kein vollständig rechtmäßiges Urheberrecht an dem DJ Mix, so dass die öffentliche Zugänglichmachung des DJ Sets auf der eigenen website zugleich ein Verletzung der Rechte der einzelnen Urheber der ursprünglichen Musikstücke darstellt.
Abhilfe für dieses Dilemma schaffen Mix-Plattformen und Mix-Communities wie beispielsweise mixcloud und let'smix. Bei diesen ist die Vergütung der einzelnen Musiker der zusammengemischten Stücke sichergestellt (siehe in den verlinkten FAQs). Sowohl bei mixcloud als auch bei let's mix wurden entsprechende Vereinbarungen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften getroffen, so dass die jeweiligen Musiker und Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine Vergütung erhalten, sobald ein DJ einen Mix hochlädt und dabei in dem bereitgestellten Formular die Namen der Musiker und der gemischten Stücke (sowie gegebenenfalls die Namen der Label) angibt. Ein DJ muss sich bei diesen Mix-Plattformen deshalb nicht mehr um die Rechteeinholung bei den einzelnen Urhebern oder Musikverlagen kümmern.
Bei soundcloud hingegen existiert, soweit ersichtlich (Stand: 30. Juni 2010), keine entsprechende Vereinbarung, sondern vielmehr ein Hinweis in den AGB (terms of use) bei Punkt 4. unter der Überschrift "User Generated Content", dass nur Dateien hochgeladen werden dürfen, für die der jeweilige Nutzer auch alle erforderlichen Rechte besitzt. Die öffentliche Zugänglichmachung eines DJ Sets bei soundcloud ist deshalb illegal, sofern die jeweiligen Einwilligungen der einzelnen Musiker und Urheber der gemischten Stücke nicht selbst vom DJ vorab einzeln eingeholt und gegebenenfalls vergütet wurden. Es kann also sinnvoll sein, diese Plattform, die vom Autor sehr geschätzt und auch in Anspruch genommen wird (soundcloud.com/waschraum), nur für solche Musikstücke zu nutzen, für die man auch die notwendigen Rechte besitzt (z.B. für selbst produzierte Stücke) und für DJ Mixe auf andere Plattformen auszuweichen.
Den Preis, den man für die Legalität eines online gestellten DJ Mixes zahlt, ist die nicht vorhandene Download-Möglichkeit des Sets bei Mix-Plattformen wie mixcloud und let's mix.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Internet mittlerweile in die Hosentasche passt, kein all zu großer Preis.
Fazit
Zusammenfassend soll nun eine Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage (DJs als Urheber?) gegeben werden: Ja, DJs sind Urheber, allerdings nicht von den Musikstücken, die sie mixen, sondern lediglich von dem DJ Mix selbst. Zur Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung eines DJ Mix bedarf es deshalb in der Regel einer vorherigen Zustimmung zur Bearbeitung der entsprechenden Werke der ursprünglichen Urheber.
_________________________________________________________________________
(C) 2010, Holger A. Kastler, Alle Rechte vorbehalten.
2 comments ( 802 views ) | ( 0 / 0 )Literature
LiteratureHere you will find both german and english literature about music and media law.
I will update and systemize this section continuously and will also review selected publications from time to time.
Berndorff, Gunnar / Berndorff, Barbara / Eigler, Knut: Musikrecht. Die häufigsten Fragen des Musikgeschäfts (6. Auflage, PPV Medien 2010)
Block, Ulrich / Bohne, Michael / Braun, Thorsten / Büscher, Mareile / Bullinger, Winfried / Ehrhardt, Jan / Wandtke, Artur-Axel: Praxiskommentar zum Urheberrecht (3. Auflage, Beck 2008)
Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias: Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen (2. Auflage, Bundeszentrale für politische Bildung 2008), online: http://www.bpb.de/files/0GKFWO.pdf
Dreier, Thomas, Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz. Mit Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Urheberrecht im Einigungsvertrag (3. Auflage, Beck 2008) [Juristischer Kommentar]
Fukking, Jörg: Der Musikverlag - Ein Einstieg (2. Auflage, Musikmarkt 2009)
Homann, Hans-Jürgen: Praxishandbuch Musikrecht. Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende (Springer 2006)
Kitzberger, Ralf: Musikrecht (Musikmarkt 2010)
Lyng, Robert: Praxis im Musikbusiness (10. Auflage, PPV Medien 2007)
Lyng, Robert / v. Rothkirch, Michael / Heinz, Oliver W.: Musik & Moneten: Wirtschaftliche Aspekte von Künstler-, Bandübernahme- und Produzentenverträgen (4. Aufage, PPV Medien 2007)
Nordemann, Wilhelm / Nordemann, Axel / Nordemann, Jan Bernd: Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz (10. Auflage, Kohlhammer 2008) [Juristischer Kommentar]
Rehbinder, Manfred: Urheberrecht (16. Auflage, Beck 2010) [Juristisches Lehrbuch]
Schack, Haimo: Urheber- und Urhebervertragsrecht (5. Auflage, Mohr Siebeck 2010) [Juristisches Lehrbuch]
Scholz, Lothar: GEMA, GVL & KSK: Die Praxishilfe für Musiker und Musikverwerter. Mit Ausfüllhilfen, Rechenbeispielen und Checklisten zum optimalen Ergebnis (3. Auflage, Edition Bochinsky 2007)
Schulze, Gernot: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrechte schützen und durchsetzen (6. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag 2009)
[tbc]
I will update and systemize this section continuously and will also review selected publications from time to time.
Berndorff, Gunnar / Berndorff, Barbara / Eigler, Knut: Musikrecht. Die häufigsten Fragen des Musikgeschäfts (6. Auflage, PPV Medien 2010)
Block, Ulrich / Bohne, Michael / Braun, Thorsten / Büscher, Mareile / Bullinger, Winfried / Ehrhardt, Jan / Wandtke, Artur-Axel: Praxiskommentar zum Urheberrecht (3. Auflage, Beck 2008)
Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias: Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen (2. Auflage, Bundeszentrale für politische Bildung 2008), online: http://www.bpb.de/files/0GKFWO.pdf
Dreier, Thomas, Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz. Mit Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Urheberrecht im Einigungsvertrag (3. Auflage, Beck 2008) [Juristischer Kommentar]
Fukking, Jörg: Der Musikverlag - Ein Einstieg (2. Auflage, Musikmarkt 2009)
Homann, Hans-Jürgen: Praxishandbuch Musikrecht. Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende (Springer 2006)
Kitzberger, Ralf: Musikrecht (Musikmarkt 2010)
Lyng, Robert: Praxis im Musikbusiness (10. Auflage, PPV Medien 2007)
Lyng, Robert / v. Rothkirch, Michael / Heinz, Oliver W.: Musik & Moneten: Wirtschaftliche Aspekte von Künstler-, Bandübernahme- und Produzentenverträgen (4. Aufage, PPV Medien 2007)
Nordemann, Wilhelm / Nordemann, Axel / Nordemann, Jan Bernd: Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz (10. Auflage, Kohlhammer 2008) [Juristischer Kommentar]
Rehbinder, Manfred: Urheberrecht (16. Auflage, Beck 2010) [Juristisches Lehrbuch]
Schack, Haimo: Urheber- und Urhebervertragsrecht (5. Auflage, Mohr Siebeck 2010) [Juristisches Lehrbuch]
Scholz, Lothar: GEMA, GVL & KSK: Die Praxishilfe für Musiker und Musikverwerter. Mit Ausfüllhilfen, Rechenbeispielen und Checklisten zum optimalen Ergebnis (3. Auflage, Edition Bochinsky 2007)
Schulze, Gernot: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrechte schützen und durchsetzen (6. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag 2009)
[tbc]
1 comment ( 313 views ) | ( 0 / 0 )





